Wärmepumpe GEG § 60 a

Pflicht zur Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (nach § 60a GEG)

Was ist neu?

Ab dem 1. Januar 2024 schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor:
Wärmepumpen, die in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten oder in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs Nutzungseinheiten eingebunden sind, müssen nach der ersten Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer fachgerechten Betriebsprüfung unterzogen werden.

Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen sowie Luft-Luft-Wärmepumpen.

Was wird geprüft?

Die Betriebsprüfung umfasst unter anderem:

Hydraulischer Abgleich – wurde er durchgeführt?

Regelungseinstellungen:

Heizkurve

Absenkzeiten und Heizgrenztemperatur

Warmwasser- und Pumpeneinstellungen

Bivalenzpunkt bei Hybridlösungen

Technische Funktionskontrolle:

Vor- und Rücklauftemperaturen

Ausdehnungsgefäß

Füllstand des Kältemittelkreislaufs

elektrische Anschlüsse

Zustand der Außeneinheit

Dämmung der Rohrleitungen

Effizienzbewertung:

Jahresarbeitszahl (JAZ)

Empfehlungen bei Abweichungen vom Soll-Wert

Wer darf prüfen?

Die Prüfung muss von einer fachkundigen und geschulten Person durchgeführt werden. Dazu zählen u. a.:

Schornsteinfeger

Installateure und Heizungsbauer

Kälteanlagenbauer

Ofen- und Luftheizungsbauer

Elektrotechniker

Energieberater (gelistet in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes)

Dokumentation & Optimierung

Die Ergebnisse der Prüfung sowie ein möglicher Optimierungsbedarf werden schriftlich dokumentiert.

Optimierungen müssen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchgeführt werden.

Mieter haben Anspruch auf Einsicht in das Prüfergebnis und die Nachweise über durchgeführte Maßnahmen.

www.waltrop-wärmepumpen.de

www.wärmepumpen-recklinghausen.de

© 2023 Marcel Schalthoff. Alle Rechte vorbehalten.

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