Wärmepumpe GEG § 60 a
Pflicht zur Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (nach § 60a GEG)
Was ist neu?
Ab dem 1. Januar 2024 schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor:
Wärmepumpen, die in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten oder in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs Nutzungseinheiten eingebunden sind, müssen nach der ersten Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer fachgerechten Betriebsprüfung unterzogen werden.
Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen sowie Luft-Luft-Wärmepumpen.
Was wird geprüft?
Die Betriebsprüfung umfasst unter anderem:
Hydraulischer Abgleich – wurde er durchgeführt?
Regelungseinstellungen:
Heizkurve
Absenkzeiten und Heizgrenztemperatur
Warmwasser- und Pumpeneinstellungen
Bivalenzpunkt bei Hybridlösungen
Technische Funktionskontrolle:
Vor- und Rücklauftemperaturen
Ausdehnungsgefäß
Füllstand des Kältemittelkreislaufs
elektrische Anschlüsse
Zustand der Außeneinheit
Dämmung der Rohrleitungen
Effizienzbewertung:
Jahresarbeitszahl (JAZ)
Empfehlungen bei Abweichungen vom Soll-Wert
Wer darf prüfen?
Die Prüfung muss von einer fachkundigen und geschulten Person durchgeführt werden. Dazu zählen u. a.:
Schornsteinfeger
Installateure und Heizungsbauer
Kälteanlagenbauer
Ofen- und Luftheizungsbauer
Elektrotechniker
Energieberater (gelistet in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes)
Dokumentation & Optimierung
Die Ergebnisse der Prüfung sowie ein möglicher Optimierungsbedarf werden schriftlich dokumentiert.
Optimierungen müssen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchgeführt werden.
Mieter haben Anspruch auf Einsicht in das Prüfergebnis und die Nachweise über durchgeführte Maßnahmen.
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